Richtlinien
für die
Verleihung der Qualifizierung
?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI?
§ 1
Grundlagen
1. Die Deutsche Gesellschaft für zahnärztliche Implantologie (DGZI) e.V. verleiht nach näherer Maßgabe der in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Kriterien Mitgliedern die Qualifizierung
?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI?.
2. Die Qualifizierung ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? darf nur an solche Mitglieder verliehen werden, die die hierfür erforderlichen formellen Voraussetzungen sowie die Prüfung für die Qualifizierung ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? bestanden haben.
3. Durch die Richtlinien soll insbesondere festgestellt werden, ob das DGZI-Mitglied aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung sowie der nachgewiesenen fachlichen Qualifikation eine zahntechnische implantatprothetische Versorgung auch bei schwierigen
Vorraussetzungen herstellen kann.
4. In Deutschland oder im Ausland erworbene gleichwertige Qualifizierungen können auf Antrag eines Mitgliedes vom Vorstand aufgrund eines Vorstandsbeschlusses anerkannt werden.
§ 2
Verleihung
1. Die Verleihung der Qualifizierung ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? erfolgt auf Bewerbung eines Mitgliedes durch den Vorstand durch Vorstandsbeschluss und nach bestandener Prüfung vor dem Prüfungsausschuss (§ 3).
2. Die Verleihung darf nur erfolgen, wenn das Mitglied die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Qualifizierung ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? erfüllt. Die materiellen Voraussetzungen werden durch eine praktische und theoretische Prüfung durch den Prüfungsausschuss (§ 3) festgestellt.
§ 3
Prüfungsausschuss
1. Der Prüfungsausschuss, der aus 5Personen besteht ?Vorsitzender und 4 Prüfer ? wird vom Vorstand der DGZI durch Vorstandsbeschluss im Benehmen mit Vertretern der Zahntechniker bestimmt. Er soll aus anerkannten Spezialisten Implantologie - DGZI (Zahnärzte) und anerkannten Spezialisten für zahntechnische Implantatprothetik (Zahntechniker) - DGZI bestehen. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung. Der Vorsitz wechselt jährlich von Zahnärzten zu Zahntechnikern. Genauso wechselt gegenläufig der Stellvertreter des Vorsitzenden
2. Der Prüfungsausschuss ist für die Abhaltung der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung zuständig. Er hat auch zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Verleihung der Qualifizierung ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? erfüllt sind.
3. Mitglieder des Prüfungsausschusses können wegen Besorgnis der Befangenheit auf Antrag eines Bewerbers abgelehnt werden. Der Antrag ist beim Vorstand der DGZI einzureichen. Der Antrag ist unverzüglich ab Kenntnis des Ablehnungsgrundes schriftlich unter Beifügung entsprechender Beweismittel zu stellen und zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur anzunehmen, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses zu begründen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Vorstand der DGZI durch Vorstandsbeschluss unter gleichzeitiger
Benennung eines anderen Ausschussmitgliedes.
4. Nach Beendigung der Prüfung ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr statthaft.
5. Gegen die Prüfungsentscheidung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorstand der DGZI Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und unter Beifügung entsprechender Beweismittel zu begründen. Der Vorstand der DGZI entscheidet durch Beschluss über die Begründetheit
der Beschwerde. Er kann die Beschwerde zurückweisen, oder die Prüfung als bestanden erklären, oder eine erneute Prüfung zulassen.
§ 4
Bewerbung
1. Die Bewerbung eines Mitglieds zur Verleihung der Qualifizierung ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? ist über das zentrale Büro der DGZI an den Prüfungsausschuss zu richten. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Curriculum vitae;
- Nachweise über die Erfüllung der Bewerbungsvoraussetzungen (§ 5 Abs.1).
2. Die Bewerbungsunterlagen werden dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ? in dessen Verhinderungsfalle, dessen Stellvertreter ? vom DGZI-Büro zur Prüfung übermittelt.
§ 5
Bewerbungsvoraussetzungen
1. Bewerbungsvoraussetzungen sind:
1.1. . Mindestvoraussetzung ist die bestandene zahntechnische Gesellenprüfung mit 5 Jahren praktischer zahntechnischer Berufserfahrung nach bestandener Gesellenprüfung.
1.2. Die erfolgreiche Teilnahme an den DGZI-geprüften Fortbildungsreihen für zahntechnische Implantatprothetik und 3D-Planung in Implantologie und Implantatprothetik. Diese beinhalten jeweils 50 Fortbildungsstunden. Zusätzlich müssen weitere 50 Fortbildungsstunden zur beruflichen Weiterqualifikation aus den letzten 5 Jahren über Teilnahmezertifikate an wissenschaftlichen Tagungen nachgewiesen werden.
1.3. Vorlage eines Lebenslaufes, der den beruflichen Werdegang aussagekräftig beschreibt
1.4. Eine Auflistung von mindestens 100 allein hergestellten oder wesentlich selbst hergestellten zahntechnischen implantatprothetischen Arbeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung der Bewerbung.
1.5. Zwölf der Fälle aus 1.3 sind mit einer aussagekräftigen Bilddokumentation der Prüfungskommission vorzulegen. Diese 12 Fälle müssen unterschiedliche Indikationen und verschiedene zahntechnische Lösungen enthalten. Zur Mindestdokumentation gehören auch Abschlussbilder und Bilder der Röntgenaufnahmen des behandelnden ZA.
§ 6
Prüfung
1. Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
2. Als praktischen Teil der Prüfung wird die in der DGZI-geprüften Fortbildungsreihe für zahntechnische Implantatprothetik erstellte eigene zahntechnische Arbeit anerkannt. Die dort erzielte Bewertung wird übernommen. Sollte der Prüfling eine bessere Bewertung erzielen wollen kann er die Neuerstellung einer Prüfungsarbeit beim Prüfungsausschuss beantragen und bewerten lassen.
3. Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit aus dem gesamten Gebiet der zahntechnischen Implantatprothetik, einschließlich der Grenzgebiete, dessen Inhalt der Prüfungsausschuss zusammen mit dem DGZI-Vorstand auswählt.
4. Die mündliche Prüfung dient der Überprüfung von fundierten und erweiterten Kenntnissen des Bewerbers auf dem Gebiet der Implantatprothetik sowie der Fähigkeit zur kritischen Wertung von spezieller Fachliteratur. Im Rahmen der mündlichen Prüfung werden die vom Prüfungsausschuss
ausgesuchten und vom Bewerber dokumentierten 12 Behandlungsfälle diskutiert.
Dem Bewerber werden Fragen aus dem gesamten Gebiet der Implantologie und deren Grenzgebiete zur Beantwortung gestellt.
5. Die Prüfungsinhalte der einzelnen Prüfungsabschnitte umfassen folgenden Stoffkatalog:
6.1. Zahntechnische Grundlagen
- Klassifikation des Lückengebisses und Durchführung der Modellanalyse
- Herstellung und Anforderung an Meistermodelle
Statische und dynamische Grundlagen partieller Prothesenkonstruktionen
- Anforderungen an die Konstruktionselemente der partiellen Prothese bei
der Planung und Umsetzung
- Vor- und Nachteile, Indikationen und Kontraindikationen, technische
Besonderheiten bei der Herstellung und Einsatz verschiedener
Verankerungselemente
- Kombiarbeiten mit Rillenschulter-Geschieben, Teleskopkronen und
anderen Verankerungselementen
- Planung, Konstruktion und Herstellung von Kronen und Brückengerüsten
sowie deren keramischen Verblendung
6.2. Anatomie und Altersveränderungen
- Anatomie und Physiologie des orofazialen Systems
- Pathologie, Ätiologie und Epidemiologie (Grundlagen)
- Knochenaufbau, Knochenheilung und Knochendichte
- Gingiva, Mukosa und Bindegewebe
- Blut- und Nervenversorgung des Mundes
- Kaumuskulatur
- Erkrankungen der Zähne und des Zahnhalteapparates
- Bisslage, Okklusion, Zähnebeziehungen
- allgemeine Altersveränderungen
- Implantologisch relevante Altersveränderungen
6.3. Werkstoff- und Gerätekunde
- Kunststoffe
- Metallkunde (insbesondere Titan)
- Keramik
- Guss- und Fügetechniken
- Galvanotechnik
- CAD/CAM Technologie
- Funkenerosion
6.4. Funktionsanalyse
- Statische und dynamische Okklusion
- Bewegungen des Unterkiefers
- Bezugsebenen am Schädel
- Bruxismus und Parafunktionen
- Artikulatoren und Einstellungsmöglichkeiten
- Konventionelle Messtechniken
- Digitale Messtechniken und deren Umsetzung
- Schienentherapie
6.5. Ästhetik
- Zahnformen und deren Veränderung
- Zahnfarbe / Farbbestimmung
- Rot/Weiss ? Ästhetik
- Vollkeramik und Keramikverblendung
- Ausgleichsmöglichkeiten durch die Prothetik bei Problemfällen
6.6. Implantologische Grundlagen
- Allgemeines zur Implantologie
- Enossale Implantate (Form, Aufbau, Beschichtung)
- Implantatteile und Nomenklatur
- OP-Techniken
- Belastungsprotokolle (Sofort- / Spätbelastung)
- einfache Augmentationen
- Unverträglichkeitsreaktionen, Allergien
- Prophylaxe
- Periimplantitis
6.7. Implantatprothetik
- Suprastrukturteile, Einzelzahnimplantate, rein implantatgetragene Rekonstruktionen,
Hybridkonstruktionen, Befestigung implantatgetragenen Zahnersatzes,
- Kenntnisse in der Anwendung von mindestens 3 Implantatsystemen
- Interimsversorgung und Provisorien
- Geroprothetik
- Prothetische Versorgung von Patienten mit Kiefer- und Gesichtsdefekten
- Adaptionsstörungen und Komplikationen
- Abdruckformen
- Festsitzender und herausnehmbarer implantatgetragener Zahnersatz
- indikationsabhängige Formen des herausnehmbaren Zahnersatzes
- Befestigung und Eingliederungssysteme
6.8. Dreidimensionale Planungsverfahren
- Planungsteam Chirurg ? Prothetiker ? Zahntechniker
- Forensische Aspekte im Planungsteam
- Präimplantologische prothetische Diagnostik und Planung
- Modellanalyse und Röntgenverfahren
- Anwendung von Röntgenstrahlen inklusive Diagnostik bildgebender
Verfahren, CT, MRT
- Herstellen von Scanprothesen
- Konvertieren von Rohdaten
- Herstellen von Bohrschablonen
6.9. Arbeitsbuch
Zusätzlich zu der Auflistung der implantatprothetischer Arbeiten ist eine Auflistung von 100 sonstiger prothetischer Arbeiten vom Prüfling vorzulegen. Diese Arbeiten sollen alle prothetischen Indikationen (Kronen- und Brückenprothetik, Totalprothetik, Teilprothetik) umfassen und eine möglichst gleichmäßige Verteilung aufweisen. Von den prothetischen Arbeiten sollen jeweils mindestens 10% der Fälle sein:
Festsitzende Prothetik auf Kronen und Brücken
Teleskopierende herausnehmbare Fälle
Hybridprothetik
§ 7Dokumentation der implantatprothetischen Arbeiten
1. Die Dokumentation der der Prüfungskommission vorzulegenden 12 Behandlungsfälle verteilen sich auf:
- Herstellung von fünf mindestens 6-gliedrigen keramisch verblendeten Brücken auf Implantaten
- Herstellung von fünf Kombiarbeiten mit wechselnden Verankerungselementen auf Implantaten
- Herstellung von zwei implantatprothetischen Arbeiten freier Wahl
Die Dokumentation muss folgende aussagekräftige Unterlagen notwendig enthalten:
1.1.
Indikation der implantatprothetischen Versorgung; Alternativen; Entscheidungsgründe, Rö-Aufnahmen
1.2.(vom zahnärztlichen Behandler)
Röntgenbefund: Vollständiger Röntgenstatus oder ein OPG vor und nach Implantation sowie nach prothetischer Versorgung, jeweils in guter Qualität. Vorhandene CTAufnahmen sind vorzulegen.
1.3.
Fotostatus: Vollständiger Fotostatus der einzelnen wesentlichen Arbeitsschritte soweit vorhanden, mindestens jedoch Fotos vom abschliessenden Endbefund der Prothetik.
1.4.
Unterlagen zur implantatprothetischen Diagnostik und Planung. Planung der indikationsbezogenen Implantatpositionierung und Implantatanzahl. Dokumentation des diagnostischen Vorgehens mit Planungs- und Messschablonen sowie Wax-up. Im Falle einer 3dimensionalen Diagnostik aussagekräftige Screenshots mit den geplanten Insertionspositionen.
1.5.
Zahntechnischer Behandlungsablauf. Dokumentation der Arbeitsschritte
und Vorgehensweise; Beschreibung der Anproben und Fertigstellung der
Arbeit, incl provisorischer Versorgung und Langzeitprovisorien.
1.6.
Werkstoffkundliche Dokumentation und Beschreibung der technischen Abläufe. Begründung für die Verwendung der angewandten Materialien und der verwendeten Maschinen und Geräte.
1.7.
Abschlussdokumentation der fertiggestellten zahntechnischen Arbeit als Bilddokumentation in guter Qualität. Wenn möglich Ergänzung durch ein klinisches Photo.
1.8.
Erläuterung und Diskussion der Prognose im Hinblick auf die verwendeten Materialien und deren Reparaturfähigkeit, Erweiterbarkeit und Reparaturfähigkeit des eingegliederten Ersatzes.
1.9.
Bei mindestens 6 der 12 dokumentierten Fälle sollen klinische Bilder 3
Jahre oder länger nach Einsetzen der Arbeit vorliegen.
1.10.
Aussagekräftige Modelle der Diagnostik und Arbeitsmodelle.
2.1. Erwünscht (vom zahnärtzlichen Behandler):
Zahnmedizinischer Status: Vollständiger klinischer Befund, PA-Status, Visuelle Beurteilung der Gingiva, Mobilität der Zähne und Mundhygiene.
2.2. Erwünscht (vom zahnärtzlichen Behandler):
Klinischer Behandlungsablauf: Detaillierte Beschreibung der durchgeführten Behandlung. Der zeitliche Ablauf der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen ist zu vermerken und zu erläutern.
§ 8
Fortbestand der Qualifikation
1. Das Mitglied, das die Qualifizierung ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? erhalten hat, hat seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der zahntechnischen Implantatprothetik laufend fortzubilden und zu dokumentieren. Dies insbesondere durch:
1.1. Regelmäßige aktive Mitarbeit an Fortbildungskursen und wissenschaftlichen Fachtagungen, Teilnahme an Workshops, Studiengruppen, Seminaren und sonstigen aktiven Weiterbildungsmaßnahmen. Innerhalb von 5 Jahren müssen mindestens
50 Fortbildungsstuden nachgewiesen werden.
1.2. Mitarbeit bei wissenschaftliche Arbeiten und Studien im Rahmen der Zahntechnik; Autoren- und Referententätigkeit im Rahmen der Möglichkeiten.
1.3. Die Ethikrichtlinien der DGZI e.V.müssen bekannt und bezogen auf die Schnittstellen zur Zahntechnik anerkannt werden.
2. Der Vorstand der DGZI kann jederzeit überprüfen, ob der ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? diese Voraussetzungen noch erfüllt. Auf Anforderung hat das Mitglied dies nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann der Vorstand die Führung der Qualifikation ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? durch Vorstandsbeschluss widerrufen. Mit Zugang des Widerrufes ist das Mitglied nicht mehr berechtigt, die Qualifikation ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? zu verwenden.
3. Scheidet ein Mitglied aus der DGZI aus, ist es nicht mehr berechtigt, die Qualifizierung ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? zu verwenden.
§ 9
Sonstiges
1. Das Mitglied erkennt die Richtlinien als verbindlich an und unterwirft sich ihnen.
2. Ausbildungsstellen sind weltweit alle von der DGZI anerkannten Fortbildungsstätten und Fortbildungsveranstaltungen.
3. Das Mitglied hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob es die nach Standes- oder Wettbewerbsrecht erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung der Qualifizierung ?Spezialist für zahntechnische Implantatprothetik ? DGZI? im geschäftlichen Verkehr erfüllt.
4. Das Mitglied hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden durch den Vorstand der DGZI festgelegt und können vorher beim Vorstand der DGZI erfragt werden. Die Kosten der Prüfung sind vor Einleitung des Prüfungsverfahrens zu zahlen. Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühren findet auch im Falle des Nichtbestehens der Prüfung nicht statt.
5. Das Mitglied hat die im Rahmen der praktischen Prüfung benötigten Materialien und Instrumente zur Prüfung auf eigene Kosten mitzubringen.
6. Erforderliche Aktualisierungen oder Änderungen können durch Vorstandsbeschluss bis zur Verabschiedung durch die nächste Mitgliederversammlung vorübergehend beschlossen werden.
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